Informationen
zur Tierbestandsmeldung nach § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung
NLWKN,
Betriebsstelle Hannover-Hildesheim, Göttinger Chaussee 76, 30453 Hannover
Wer
muss eine Tierbestandsmeldung abgeben?
Jeder,
der besonders geschützte Wirbeltiere hält, ist dazu verpflichtet, nach
Beginn der Haltung
den
Bestand der Tiere und in Folge alle Änderungen dieses Bestandes der zuständigen
Behörde
mitzuteilen.
In
Niedersachsen sind Personen, die ein Gewerbe für den Handel mit besonders
geschützten
Tieren
angemeldet haben, über ortsfeste Geschäftsräume mit festen Geschäftszeiten
verfügen
und
Inhaber einer Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz sind, von der
Meldepflicht für
solche
Tiere ausgenommen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an- und
verkaufen
(Zoohandel).
Wo
ist die Meldung abzugeben?
Zentral
für ganz Niedersachsen beim NLWKN, Betriebsstelle Hannover-Hildesheim, Göttinger
Chaussee
76, 30453 Hannover.
Wann
ist eine Meldung abzugeben?
Unverzüglich
nach Beginn der Haltung. Änderungen im Tierbestand können dann gesammelt
werden
und jeweils zum 01.03. und 01.09. eines Jahres mitgeteilt werden. Gewerbsmäßige
Züchter
melden dagegen unverzüglich. Sind keine Änderungen eingetreten, muss
auch keine
Meldung
abgegeben werden.
Wie
ist der Vordruck der Tierbestandsmeldung auszufüllen?
·
Bei Ausfüllen per Hand bitte nur Druckschrift
und Großbuchstaben verwenden, um Lesefehler
zu
vermeiden.
·
Umzüge sind unverzüglich formlos mitzuteilen.
Bei Umzug in ein anderes Bundesland beachten
Sie
bitte, dass die Tiere in dem bisherigen Bundesland abgemeldet und in dem
neuen Bundesland
wieder
angemeldet werden müssen.
·
Jedes Tier wird einzeln aufgeführt, es sei
denn, es handelt sich um sehr hohe Nachkommenzahlen
pro
Elterntier, wie das bei einigen Amphibienarten und Fischen der Fall ist.
·
Die Angaben sollen vollständig sein, um unnötige
Nachfragen zu vermeiden.
·
Jedes Tier erhält einmalig von Ihnen eine
laufende Nummer. Bei der Abmeldung des Tieres ist
diese
Nummer erneut zu verwenden. Beispiel:
Herr
X erwirbt 2 Tiere und meldet diese mit Nr. 1 bzw. 2 an. Dann verstirbt
Tier Nr. 1 und
Herr
X erwirbt dafür ein anderes Tier (Nr. 3). In der nächsten
Tierbestandsmeldung ist Nr. 1
als
Abmeldung und Nr. 3 als Neuzugang zu erfassen. Das Tier Nr. 2 wird in
dieser Tierbestandsmeldung
nicht
erwähnt.
·
Ist das Tier geschlossen beringt oder liegt eine
gültige EG-Bescheinigung (CITES) im Original
vor,
ist die Angabe der Ring- bzw. Bescheinigungsnummer als Nachweis der rechtmäßigen
Herkunft
ausreichend. Andere Herkunftsnachweise bitte in Kopie – keine Originale!
–
beifügen.
Zum
Schluss:
Entweicht
oder stirbt ein Tier, für das eine CITES-Bescheinigung ausgestellt wurde,
senden
Sie
diese Bescheinigung zusammen mit Ihrer Abmeldung ein (Artikel 7 Abs. 2 der
EGVerordnung
1808/2001).
Werden
Tiere einem anderen Besitzer übergeben, weisen Sie diesen bitte auf seine
Meldepflicht
nach
§ 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung hin.
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