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Tierbestandsmeldung für Niedersachsen

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz   (NLWKN)

Informationen zur Tierbestandsmeldung nach § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung

NLWKN, Betriebsstelle Hannover-Hildesheim, Göttinger Chaussee 76, 30453 Hannover

Wer muss eine Tierbestandsmeldung abgeben?

Jeder, der besonders geschützte Wirbeltiere hält, ist dazu verpflichtet, nach Beginn der Haltung

den Bestand der Tiere und in Folge alle Änderungen dieses Bestandes der zuständigen

Behörde mitzuteilen.

In Niedersachsen sind Personen, die ein Gewerbe für den Handel mit besonders geschützten

Tieren angemeldet haben, über ortsfeste Geschäftsräume mit festen Geschäftszeiten verfügen

und Inhaber einer Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz sind, von der Meldepflicht für

solche Tiere ausgenommen, die sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit an- und verkaufen

(Zoohandel).

Wo ist die Meldung abzugeben?

Zentral für ganz Niedersachsen beim NLWKN, Betriebsstelle Hannover-Hildesheim, Göttinger

Chaussee 76, 30453 Hannover.

Wann ist eine Meldung abzugeben?

Unverzüglich nach Beginn der Haltung. Änderungen im Tierbestand können dann gesammelt

werden und jeweils zum 01.03. und 01.09. eines Jahres mitgeteilt werden. Gewerbsmäßige

Züchter melden dagegen unverzüglich. Sind keine Änderungen eingetreten, muss auch keine

Meldung abgegeben werden.

Wie ist der Vordruck der Tierbestandsmeldung auszufüllen?

· Bei Ausfüllen per Hand bitte nur Druckschrift und Großbuchstaben verwenden, um Lesefehler

  zu vermeiden.

· Umzüge sind unverzüglich formlos mitzuteilen. Bei Umzug in ein anderes Bundesland beachten

  Sie bitte, dass die Tiere in dem bisherigen Bundesland abgemeldet und in dem neuen Bundesland

wieder angemeldet werden müssen.

· Jedes Tier wird einzeln aufgeführt, es sei denn, es handelt sich um sehr hohe Nachkommenzahlen

  pro Elterntier, wie das bei einigen Amphibienarten und Fischen der Fall ist.

· Die Angaben sollen vollständig sein, um unnötige Nachfragen zu vermeiden.

· Jedes Tier erhält einmalig von Ihnen eine laufende Nummer. Bei der Abmeldung des Tieres ist

  diese Nummer erneut zu verwenden. Beispiel:

  Herr X erwirbt 2 Tiere und meldet diese mit Nr. 1 bzw. 2 an. Dann verstirbt Tier Nr. 1 und

  Herr X erwirbt dafür ein anderes Tier (Nr. 3). In der nächsten Tierbestandsmeldung ist Nr. 1

  als Abmeldung und Nr. 3 als Neuzugang zu erfassen. Das Tier Nr. 2 wird in dieser Tierbestandsmeldung

  nicht erwähnt.

· Ist das Tier geschlossen beringt oder liegt eine gültige EG-Bescheinigung (CITES) im Original

  vor, ist die Angabe der Ring- bzw. Bescheinigungsnummer als Nachweis der rechtmäßigen

  Herkunft ausreichend. Andere Herkunftsnachweise bitte in Kopie – keine Originale! –

  beifügen.

Zum Schluss:

Entweicht oder stirbt ein Tier, für das eine CITES-Bescheinigung ausgestellt wurde, senden

Sie diese Bescheinigung zusammen mit Ihrer Abmeldung ein (Artikel 7 Abs. 2 der EGVerordnung

1808/2001).

Werden Tiere einem anderen Besitzer übergeben, weisen Sie diesen bitte auf seine Meldepflicht

nach § 7 Abs. 2 Bundesartenschutzverordnung hin.

NLWKN Tierbestandsmeldung Formulare    PDF und Exel-Format

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